Die kurzfristige Beschäftigung wird umgangssprachlich als kurzfristiger Minijob oder 50/70 Tage Job bezeichnet und es gilt die 3 Monats bzw. 70 Tage Regelung. Das heißt, ein Arbeitnehmer darf maximal 70 Tage pro Jahr (bzw. maximal 3 Monate am Stück) als kurzfristig Beschäftigter arbeiten.
Diese Anhebung auf 70 Tage gilt vorerst nur übergangsweise bis zum 31.12.2018, so dass ab dem 01.01.2019 wieder die 50-Tage-Regelung gilt.
Saisonarbeit-Jobs gibt es in den Branchen:
– Land- und Forstwirtschaft
– Gartenbau
– Gastronomie, d.h. Hotel- und Gaststättengewerbe
– Obst- und Gemüseverarbeitung
– Wein- und Hopfener